– Es gilt das gesprochene Wort!
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren,
Zunächst müssen wir feststellen: Bei der Beitragsbemessungsverordnung geht es ausschließlich um die Beiträge für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung.
Für die Gewässer erster Ordnung zahlt das Land. Und darüber hat sich – meines Wissens – noch keine Bürgerin bzw. kein Bürger beschwert.
Bezüglich der Beiträge für die Gewässer zweiter Ordnung ist das komplizierter.
Hier geht es um Gerechtigkeit.
Die bisherige Beitragsbemessung für die Gewässerunterhaltung hat sich nur an der Flächengröße bestimmt, mit denen die Mitglieder am Verbandsgebiet eines Gewässerunterhaltungsverbandes beteiligt sind.
Das war ungerecht.
In unserem Land gibt es große Waldgebiete, in denen es keine oder nur wenige Gräben gibt, die zu unterhalten wären. Zu nennen sind hier z.B. die Schorfheide oder die Lieberoser Heide. Die Flächeneigentümer zahlen hier, ohne eine Leistung zu erhalten.
In anderen Bereichen gibt es Flächeneigentümer, in deren Gebieten zwar Gräben existieren. Aber die Eigentümer haben ein Interesse daran, dass diese Gewässer gerade nicht unterhalten werden. Das betrifft z.B. Flächen von Naturschutzverbänden, in denen Ziele des Moorschutzes und des Wasserrückhalts im Vordergrund stehen.
Da unter Gewässerunterhaltung immer noch vorrangig die Krautung und Sohlräumung zum Zwecke des schadlosen Wasserabflusses verstanden wird, ist es besonders fragwürdig, wenn Flächeneigentümer für eine Leistung zahlen sollen, die sie gar nicht haben wollen.
Es ist deshalb nicht verwunderlich, dass sich insbesondere die Waldbesitzerverbände und auch Naturschutzvereine und -verbände seit Jahren darum bemühen, dass hinsichtlich der Beiträge für die Gewässerunterhaltungsverbände mehr Gerechtigkeit einzieht.
Aber was ist gerecht?
Mit der im Februar 2020 vom Agrar- und Umweltministerium vorgelegten Beitragsbemessungsverordnung wird nun nach einem lang anhaltenden Diskussionsprozess der Versuch unternommen, sich der Gerechtigkeit deutlich anzunähern.
Dabei spielt neben der Flächengröße auch das Verursacher- und das Vorteilsprinzip eine Rolle. Wer höhere Kosten in der Gewässerunterhaltung verursacht oder einen größeren Nutzen daraus zieht, soll mehr zahlen.
Das ist soweit gerecht.
Uneinigkeit besteht weiterhin über den anteiligen Kostenansatz, also die Bemessungsfaktoren für die drei im Wassergesetz aufgeführten Vorteilsgebietstypen, weil in den Verbandsgebieten unterschiedliche Flächenanteile der Vorteilsgebietstypen bestehen und daraus unterschiedliche Beitragsverschiebungen resultieren werden.
Sie sehen, das Thema bleibt kontrovers.
Deshalb fordern wir die Landesregierung in unserem Antrag auf, die Beitragsbemessungsverordnung nach Ablauf des Jahres 2022 zu evaluieren.
Nach einem zweijährigen Durchlauf soll die vorteils- und verursachergerechte Verteilung der Kosten für die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung genauer unter die Lupe genommen werden, um sich aufgrund der dann vorliegenden Erfahrungen vielleicht noch ein stückweit mehr der Gerechtigkeit zu nähern.
Und ich bitte Sie, diesem Antrag zuzustimmen.
Die LINKE fordert nun in ihrem Änderungsantrag, die Einführung von Spannen der Beitragsbemessung nochmals zu prüfen. Im Zuge der Evaluation soll die Rechtsprechung anderer Bundesländer hinsichtlich rechtlicher Probleme zur Festlegung von Spannen der Beitragsbemessungsfaktoren untersucht werden, und es sollen Lösungsansätze für die Probleme dargelegt werden.
Zunächst möchte ich erwähnen, dass Handlungsempfehlungen zur möglichen Festlegung von Spannen der Beitragsbemessungsfaktoren bereits Gegenstand der in unserem Antrag geforderten Evaluierung sind.
Unabhängig vom Ergebnis dieser Prüfung muss aber auch festgestellt werden, dass bei einer landeseinheitlichen Beitragsbemessung eine Regelung Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten wäre. Bei der von der LINKEN vorgeschlagenen Regionalisierung können es bis zu 25 unterschiedliche Regelungen werden, was die Chance einer abschließenden Klärung durch die Rechtsprechung erheblich vermindern würde.
Es soll auch nicht unerwähnt bleiben, dass sich sowohl Interessenverbände als auch die Gewässerunterhaltungsverbände in der informellen Beteiligung zur Rechtsverordnung ganz überwiegend für eine landeseinheitliche Beitragsbemessung ausgesprochen haben.
Unter diesen Aspekten werden wir den Antrag der LINKEN ablehnen.
Der Antrag wurde angenommen.
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