Pressemitteilung

Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie forcieren

Presseinformation der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Brandenburger Landtag, Potsdam, 08.01.2022

Vor dem Hintergrund der am 22. Dezember 2021 in Kraft getretenen überarbeiteten Pläne und Maßnahmenprogramme war die Europäische Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) in dieser Woche Thema im Ausschuss für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz. Die umweltpolitische Sprecherin der bündnisgrünen Landtagsfraktion, Isabell Hiekel, sagte in diesem Kontext, dass von der neuen Bundesregierung deutlich mehr Engagement beim Gewässerschutz zu erwarten sei, als ihre Vorgängerin gezeigt habe.

„Dadurch werden absehbar auch die Bundesländer in ihren Anstrengungen, die Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie einzuhalten, Rückenwind bekommen. Bis zum Jahr 2027 soll der gute Zustand der Oberflächengewässer und des Grundwassers erreicht werden. Von diesem Ziel sind wir noch weit entfernt. Die Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie muss unter dem Aspekt des Klimaschutzes und der Klimaanpassung, aber auch im Hinblick auf den Schutz der Wasserressourcen und der Biodiversität forciert werden. Diese Aufgabe ist unbedingt als gesamtgesellschaftlicher Auftrag zu verstehen, denn der Nutzungsdruck auf unsere Gewässer und das Grundwasser kommt aus der ganzen Gesellschaft und er steigt. Es wird deshalb darauf ankommen, nicht nur die nötigen Finanzen über Förderprogramme des Bundes und im Landeshaushalt zu sichern, sondern vor allem auch die personellen Umsetzungskapazitäten erheblich zu verbessern. Es wird aber auch darauf ankommen, das Bewusstsein für dem Umgang mit unseren Gewässern und dem Grundwasser in allen Lebensbereichen zu schärfen und weitere Ressourcen für die Umsetzung von Maßnahmen zu erschließen.“

Im Brandenburger Elbegebiet erreichen bisher nur sieben Prozent der Fließgewässer den guten Zustand, bei den Seen sind es 16 Prozent. Die wesentlichen Gründe für die Zielverfehlung liegen in nachteiligen Gewässerstrukturen und zu hohen Nährstoff- und Schadstoffeinträgen. Das Umweltministerium hat für den jetzt beginnenden dritten Bewirtschaftungszeitraum 13 Handlungsfelder zur Feinplanung und Umsetzung von Maßnahmen definiert. Diese reichen von der Herstellung der ökologischen Durchgängigkeit und der Verbesserung der Gewässerstrukturen über die Sicherung von Mindestabflüssen, die Verringerung von Nährstoffeinträgen bis hin zur Reduzierung von bergbaubedingten Belastungen. Hierbei müssen auch Fragen der Gewässerunterhaltung, der Flächenverfügbarkeit an Gewässern, aber vor allem auch die Landnutzung und der Umgang mit Abwasser betrachtet werden. Dieses breite Aufgabenspektrum wird nur mit einem ressortübergreifenden Ansatz zu erfüllen sein.

Die Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie ist kein Selbstzweck, sondern Grundlage für die langfristige Sicherung unserer Wasservorräte und eines guten Zustandes unserer Bäche, Flüsse und Seen als Lebensraum für eine charakteristische Tier- und Pflanzenwelt, aber auch Erholungsraum für die Menschen. Es wird künftig noch mehr darauf ankommen, von Landesseite mehr Akteur*innen wie die Gewässerunterhaltungsverbände, Kommunen, Landnutzer*innen und Bürger*innen intensiv in die Planung und Umsetzung von Maßnahmen einzubinden. Dazu müssen von Landesseite ressortübergreifend die erforderlichen personellen und finanziellen Voraussetzungen für die Koordinierung, Finanzierung und Umsetzung der Maßnahmen geschaffen werden.

Hintergrund:

Die Umweltziele der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie erstrecken sich auf die Oberflächengewässer wie Bäche, Flüsse und Seen und auf das Grundwasser. Für alle Gewässer und das Grundwasser besteht ein Verschlechterungsverbot. Die Oberflächengewässer sollen bis spätestens 2027 einen „guten ökologischen und guten chemischen Zustand“ erreichen, der sich am natürlichen Referenzzustand des jeweiligen Gewässertyps orientiert. Auch beim Grundwasser müssen die für die EU geltenden Qualitätsziele und damit der „gute mengenmäßige und chemische Zustand“ erreicht werden. So fordert die WRRL für das Grundwasser zum Beispiel, dass nicht mehr Grundwasser aus einem Wasserkörper entnommen darf, als sich dort neu bildet.

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