Kleine Anfrage

Einsatz von Pflanzenschutzmitteln an Gewässerrandstreifen

Kleine Anfrage 2817
der Abgeordneten Isabell Hiekel (Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) und Benjamin
Raschke (Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)
an die Landesregierung

Im Rahmen der parlamentarischen und öffentlichen Diskussion rund um den Insektendialog und das Brandenburgische Insektenschutzgesetz gibt es den Bedarf Zahlen und Fakten mit Blick auf den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln an Gewässern transparent und für die Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Laut Landesbericht Brandenburg zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie von 2016 befinden sich nur 6 Prozent der Fließgewässer in einem guten ökologischen Zustand im Sinne der europäischen Wasserrahmenrichtlinie. Von den 190 berichtspflichtigen Seen werden 10 Prozent als gut und 2 Prozent als sehr gut hinsichtlich des ökologischen Zustands eingestuft. Diese Bilanz ist besorgniserregend, denn Gewässer in Brandenburg sind Lebensraum für Wasserpflanzen und Fische, Laichgewässer für Kröten und Frösche und Kinderstube für Insektenarten wie beispielsweise Köcherfliegen oder Libellen. Eine zentrale Ursache für den ungenügenden Zustand von Oberflächengewässern sind Stoffeinträge. Hierzu zählt auch der Eintrag von Pflanzenschutzmitteln und Düngemitteln aus der Landwirtschaft. Pflanzenschutzmittel und Düngemittel gelangen über Verwehungen, Abschwemmung und Erosion in ackernahe Gewässer. Eine wirksame Gegenmaßnahme sind Gewässerrandstreifen, die als Pufferzonen den Eintrag von Pflanzenschutzmitteln und Düngemitteln in Gewässer wirksam verhindern.

Die fünfte Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung (PflSchAnwV) gilt seit dem 8. September 2021. Gemäß § 4a Abs. 1 PflSchAnwV ist die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in einem Abstand von 10 Metern zum Gewässer nicht zulässig. Der Mindestabstand reduziert sich auf 5 Meter, wenn eine geschlossene, ganzjährig begrünte Pflanzendecke vorhanden ist. Gewässer in diesem Sinne sind alle fließenden und stehenden Gewässer, die ständig oder periodisch wasserführend sind, mit Ausnahme von kleinen Gewässern mit wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung.

Laut Pflanzenschutzdienst des Landes handelt es sich in Brandenburg dabei um Gewässer, die von den Bestimmungen des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) ausgenommen sind. Gemäß Paragraf 1 Absatz 4 des Brandenburgischen Wassergesetzes sind das:

  • Gräben, die der Be- oder Entwässerung nur eines Grundstückes dienen;
  • Straßen- und Eisenbahnseitengräben, wenn sie nicht der Be- oder Entwässerung der Grundstücke anderer Eigentümer zu dienen bestimmt sind;
  • Grundstücksflächen, die ausschließlich zur Fischzucht oder Fischhaltung oder zu anderen, nicht wasserwirtschaftlichen Zwecken mit Wasser bespannt werden und mit einem oberirdischen Gewässer nicht oder nur zeitweise künstlich verbunden sind.

Außerdem legt § 38a Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes (WHG) fest, dass auf landwirtschaftlich genutzten Flächen, die innerhalb eines Abstandes von 20 Metern zum Gewässer eine Hangneigung von durchschnittlich 5 Prozent aufweisen, innerhalb eines Abstandes von 5 Metern zum Gewässer eine geschlossene, ganzjährig begrünte Pflanzendecke erhalten oder hergestellt werden muss.

Wir fragen die Landesregierung:

Umfang der Kulisse

1. Von welcher Länge der für die Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung (PflSchAnwV) relevanten Fließgewässer in Brandenburg geht die Landesregierung aus und wie viel Strecke davon ist landwirtschaftlich beeinflusst?

2. Gibt es eine Vorgabe für Gewässerrandstreifen, in denen eine ackerbauliche Nutzung nicht zulässig ist?
Anwendung des rechtlichen Rahmens

3. Welche Erfahrungen liegen der Landesregierung bisher im Hinblick auf die Anwendung des § 4a PflSchAnwV vor?

4. Welche zusätzlichen Regelungen enthält die neue GAP für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in Gewässerrandstreifen?

5. Welche Stellung hat § 77a Abs. 1 und Abs. 2 des Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) im Vergleich zu den Regelungen in § 4a PflSchAnwV und § 38a WHG?

6. § 77a des BbgWG ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen die Festlegung von Gewässerrandstreifen durch Rechtsverordnung mit dem Verbot des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln und Düngemitteln. Wie viele Rechtsverordnungen sind auf dieser Rechtsgrundlage erlassen worden und wie viele Kilometer Fließgewässer werden damit vor dem Eintrag von Pflanzenschutzmitteln und Düngemitteln geschützt?

Monitoring des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln an Gewässerrandstreifen

7. Mit welchen Methoden überprüft der Pflanzenschutzdienst des Landes die Einhaltung des Verbots der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln innerhalb des 10 Meter-Streifens? Werden bei Bedarf auch Bodenproben oder Wasserproben entnommen und wie oft ist dies seit Änderung der PflSchAnwV passiert?

8. Zu wie vielen Verstößen gegen die Einhaltung des Verbots der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln an Gewässerrandstreifen kam es innerhalb der letzten 10 Jahre (möglichst mit Angabe des Landkreises und Angaben zum Verstoß)? Wie werden die Verstöße geahndet? Gab es Betriebe, die wiederholt gegen die Regelungen verstoßen haben?

9. Mit wie vielen Personalstellen ist der Pflanzenschutzdienst des Landes für die Beratung der Landwirte und Überwachung des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln ausgestattet?

10. Welche Behörde ist für die Überprüfung der Einhaltung der Vorgaben des § 38a WHG zuständig?

Hilfestellungen für die Landwirtschaft

11. Der Landwirt muss beurteilen, ob seine Landwirtschaftsfläche die in § 38a WHG genannte Hangneigung aufweist. Welche Hilfestellung allgemein und für den konkreten Anwendungsfall gibt es für Landwirte, damit sie beurteilen können, ob ihre Ackerfläche vom Anwendungsbereich des § 38a WHG betroffen ist?

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